Der WBS
Was ist ein WBS ?
Wo bekomme ich den WBS ?
Welche persönlichen Unterlagen muss ich vorlegen ?
Welche Abzugsmöglichkeiten vom Bruttolohn gibt es ?
Wie lange ist ein WBS gültig ?
Welche Einkommensarten werden berücksichtigt ?
Wieso gibt es den WBS ?
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Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungs-schein (WBS).
Diesen können Sie bei der zuständigen Bewilligungsbehörde - i.d.R. das Amt für Wohnungswesen - beantragen.
Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema "WBS":
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Was ist ein WBS?
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Der "Wohnberechtigungsschein" berechtigt zum Bezug einer durch öffentliche Mittel geförderten Wohnung.
Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung ist verpflichtet, den Nachweis eines gültigen WBS vor der
Vermietung zu verlangen.
Der WBS ist keine Garantie für eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung.
Wohnungssuchende (Haushalte) erhalten eine Wohnberechtigungsbescheinigung, wenn bestimmte
Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, ältere Menschen)
berechtigt darüber hinaus auch zum Bezug einer Sozialwohnung, die speziell hierfür gefördert wurde.
Die allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die
der Wohnberechtigungsschein gilt sowie die max. Größe der Wohnung (Zimmer, Wohnfläche), die bezogen werden darf.
Werden die erforderlichen Unterlagen persönlich eingereicht, kann in der Regel die Wohnberechtigungsbescheinigung
sofort ausgehändigt werden.
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Wo bekomme ich den WBS?
Der WBS wir vom Amt für Wohnungswesen ausgestellt.
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Adresse:
Verwaltungsgebäude Oberstadt, 3. Obergeschoss
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
Telefon: (02161) 2534-41, -42, -43, -44, -45, -46, -47
Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag 7.45 bis 12.30 Uhr
Donnerstag 14.00 bis 16.30 Uhr
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Welche persönlichen Unterlagen muss ich vorlegen?
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Ausweis
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- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltserlaubnis (für alle Personen)
- Vertriebenenausweis bzw. Registrierschein
- eventuell Vollmacht
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Gründe des Wohnungswechsels
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- Kündigung/Räumungsurteil/Abbruchgenehmigung
- Mietvertrag und letztes Erhöhungsschreiben
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Arbeitende Personen
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- Verdienstbescheinigung (vom Arbeitgeber und Antragsteller ausgefüllt und unterschrieben)
- Vordruck 1a Antragsteller/ 1b Angehöriger
- ggf. Arbeitsvertrag
- Verdienstabrechnungen
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Arbeitslose/Bezieher von Krankengeld
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- Bewilligungsbescheid und Nachweis letzte Zahlungshöhe (Kontoauszug)
Studenten
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- Studienbescheinigung
- BAFöG-Bescheid
- Nachweis Unterhaltszahlungen
- Verdienstabrechnungen von Nebentätigkeiten
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Auszubildende
- Ausbildungsvertrag und Verdienstabrechnungen
- BAB-Bescheid
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Wehrpflichtige/Zivildienstleistende
- Einberufungsbescheid
- Nachweis des Einkommens vor oder evtl. nach dem Wehr- bzw. Zivildienst (evtl. Schulbescheinigung)
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Selbständige
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- letzter Steuerbescheid
- Gewinnnachweis (vom Steuerberater oder Finanzamt)
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Rentner
- letzter Rentenbescheid bzw. Rentenanpassungsmitteilung, Betriebsrenten, Zusatzrenten
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Sozialhilfeempfänger
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- Bewilligungsbescheid des Sozialamtes
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Kinder ab dem 16. Lebensjahr
- aktuelle Schulbescheinigung
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Junge Familien
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- Heiratsurkunde für Ehepaare, die innerhalb der letzten 5 Jahre geheiratet haben und von denen kein Ehegatte das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Schwangere oder "Junge Mütter"
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- Mutterpass bei Schwangerschaft (Kind kann frühestens sechs Monate vor der Entbindung berücksichtigt werden).
- Nachweis über Mutterschafts-/Erziehungsgeld
- Nachweis über voraussichtliches Einkommen nach dem Erziehungsurlaub
- Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des Erziehungsurlaubes
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Geschiedene/Getrennt Lebende
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- Scheidungsurteil
- Sorgerechtsentscheidung
- Unterhaltsnachweis (Verpflichtung/Zahlung)
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Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis
- bei Rollstuhlfahrern ärztliches Attest
- Pflegegeldnachweis
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Sonstiges
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- Kindergeldnachweis
- freiwillige Krankenversicherung, Lebens-/Rentenversicherung, Kontoauszug, Versicherungspolice
- leere Lohnsteuerkarte/n
- Einkommen aus Vermietung, Verpachtung, Verzinsung
- Wohngeldbescheid
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Rechtliche Grundlagen:
- Wohnraumförderungsgesetz
- Wohnungsbindungsgesetz
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Gebühren
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ab 4,00 EUR
Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?
Grundlage ist das Bruttoeinkommen der Person oder des Haushalts NACH Verminderung durch die geltenden Abzugsmöglichkeiten (Werbungskosten, Pauschalabzüge, verschiedene Frei- und Abzugsbeträge):
* zzgl. 500 € Erhöhung je Kind das Kindergeld erhält.
Welche Abzugsmöglichkeiten vom Bruttolohn gibt es?
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Werbungskosten
Arbeitnehmer können eine Werbungskostenpauschale von 1.044,- € absetzen. Nachweislich über die Pauschale hinausgehende Werbungskosten werden ebenfalls berücksichtigt. Bei anderen Einkunftsarten (z. B. selbstständige Arbeit) werden geringere Pauschalen zwischen 51,- € und 102,- € abgezogen.
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Pauschalabzüge
Für die Entrichtung von Steuern und den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jeweils 10% des Bruttolohns abgezogen. Wenn Sie also Steuern UND die genannten Beiträge entrichten, werden bis zu 30 % von Ihrem Einkommen abgezogen.
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Verschiedene Frei- und Abzugsbeträge
600,- € für Kinder im Alter von 16-17 Jahren mit eigenem Einkommen sowie für Kinder im Alter von 18-24 Jahren mit einem zu versteuernden
Einkommen bis 7,188 €.
600,- € für die Kinderbetreuung bei Kindern unter 12 Jahren.
4.000,- € für junge Ehepaare, deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht und keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Auch Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden.
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Wie lange ist ein WBS gültig?
Der WBS hat im Bundesland NRW ein Jahr Gültigkeit. Innerhalb dieser Zeit kann eine dem WBS entsprechende Wohnung gemietet werden. Der Mieter ist dann für diese Wohnung nutzungsberechtigt, solange das Mietverhältnis besteht.
Welche Einkommensarten werden berücksichtigt?|
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Arbeitseinkommen:
Gehälter, Löhne einschließlich Urlaubs- u. Weihnachtsgeld, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, pauschal besteuerte Arbeitslöhne
Lohnersatzleistungen:
Arbeitslosengeld und-hilfe, Unterhaltsgeld (Zuschuss), Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Übergangsgeld, Überbrückungsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
Sonstige Einnahmen:
Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Sparguthaben usw.), Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) in bestimmtem Umfang
Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden zur Hälfte als Einkommen angerechnet.
Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Arbeitnehmersparzulage, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Grundrenten werden nicht berücksichtigt.
Wieso gibt es den WBS?
Bestimmte Bevölkerungsgruppen haben es aus unterschiedlichen Gründen schwer, eine angemessene Wohnung in unserer Stadt zu finden. Es gehört zu den sozialen Aufgaben der Stadt Mönchengladbach, ihre hilfsbedürftigen Bürger zu unterstützen.
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